Anbietermarkt

BaFin und Factoring: Aufsicht, Erlaubnis und Anbieterprüfung

Was die BaFin im Factoring tut, welche Erlaubnis Anbieter brauchen und wie sich zugelassene Factoringgesellschaften über das BaFin-Register erkennen lassen.

Benjamin Bohrmann Redaktion: Benjamin Bohrmann  |  Zuletzt fachlich geprüft: 28. Mai 2026
Aufsichtsschema zu BaFin und Factoring mit eingebundenem BaFin-Logo, Factoring-Anbieter, Factoringgeschäft, Erlaubnis und Register als verbundenen Prüfpunkten.
Kurz gesagt
Factoring ist in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Wer am deutschen Markt gewerbsmäßig Factoring anbietet, braucht eine schriftliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG und unterliegt deren laufender Aufsicht. Die Aufsicht ist eingeschränkt ausgestaltet, das heißt: Anforderungen wie bei Vollbanken (Mindestkapital, Eigenmittel) gelten nicht. Geprüft werden Zuverlässigkeit, Organisation, Geschäftsleitung und Risikomanagement. Unternehmen, die einen Anbieter prüfen wollen, finden zugelassene Institute in der BaFin-Unternehmensdatenbank.

Warum Factoring eine BaFin-Erlaubnis braucht

Factoring wurde in Deutschland durch das Jahressteuergesetz 2009 zum Tatbestand einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung. Seit dem 25. Dezember 2008 ist der laufende Ankauf von Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen, mit oder ohne Rückgriff, als Factoring in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG geregelt. Wer diese Dienstleistung gewerbsmäßig erbringen will, braucht nach § 32 Absatz 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). § 32 KWG regelt die Erlaubnis, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG beschreibt Factoring als Finanzdienstleistungstatbestand.

Vor 2008 war Factoring in Deutschland nicht gesondert beaufsichtigt. Die Aufnahme in den KWG-Katalog hatte zwei politische Ziele: den Markt strukturell aufzuwerten und Factoringgesellschaften als anerkannte Finanzdienstleistungsinstitute mit den gewerbesteuerlichen Vorteilen des Kreditgewerbes auszustatten. Diese Gewerbesteuererleichterung nach § 19 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung wurde branchenintern lange als „Bankenprivileg“ bezeichnet und kann zugelassenen Factoringgesellschaften gewerbesteuerliche Entlastungen bei der Refinanzierung ihrer Factoringgeschäfte ermöglichen. Im Gegenzug unterliegen die Anbieter seither der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.

Wichtig ist die Abgrenzung gegenüber dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Nicht jede Tätigkeit, die wie Factoring aussieht, fällt automatisch unter § 1 Abs. 1a KWG. Ob ein konkretes Modell unter den Factoringtatbestand fällt, hängt von der Ausgestaltung ab. Entscheidend ist insbesondere, ob der laufende Forderungskauf auf Rahmenvertragsbasis eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Reine Inkasso-, Abrechnungs- oder Verwaltungsleistungen sind davon abzugrenzen. Fehlt die Finanzierungsfunktion vollständig, kann der KWG-Factoringtatbestand nach BaFin-Auffassung nicht einschlägig sein. Das kann etwa bei reinen Fälligkeits- oder Abrechnungsmodellen relevant werden.

Was die BaFin im Factoring prüft

Die BaFin-Aufsicht für Factoringinstitute ist ausdrücklich als eingeschränkte Aufsicht ausgestaltet. Im Unterschied zu Vollbanken müssen Factoringgesellschaften nach BaFin-Auskunft kein Mindestanfangskapital vorhalten und bleiben bei Solvabilitäts- und Liquiditätssteuerung weitgehend frei. Das KWG verlangt nur die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen zum Grund- und Stammkapital. Trotzdem prüft die BaFin vor Erlaubniserteilung und im laufenden Geschäft eine Reihe zentraler Themen.

  1. Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsleitung
    Geschäftsleiter müssen persönlich zuverlässig sein und über die nötige fachliche Eignung verfügen. Die BaFin prüft Lebensläufe, Führungszeugnisse und Berufserfahrung.
  2. Inhaber und wesentliche Beteiligungen
    Bedeutende Anteilseigner werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Geprüft wird auch die wirtschaftliche und persönliche Eignung der Inhaber.
  3. Organisation und Geschäftsplan
    Anbieter müssen einen tragfähigen Geschäftsplan, eine funktionierende Aufbau- und Ablauforganisation, klare Verantwortlichkeiten und eine ordnungsgemäße Buchführung nachweisen.
  4. Risikomanagement
    Zugelassene Institute müssen Prozesse zur Steuerung der Markt-, Adress- und operationellen Risiken vorhalten und sich regelmäßig prüfen lassen.
  5. Anforderungen an die IT
    Für die IT-Aufsicht gelten Übergangs- und Sonderregeln. Die BaFin verweist darauf, dass bestimmte nicht CRR-pflichtige Institute ab dem 1. Januar 2027 Vorgaben zum vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 DORA anwenden müssen.

Die laufende Aufsicht erfolgt durch die BaFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank. Institute müssen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig offenlegen, jährliche Prüfberichte einreichen und Geschäftsleitungswechsel oder wesentliche Veränderungen anzeigen. Der jährliche Prüfbericht eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers gehört zu den zentralen Aufsichtsinstrumenten. Daneben gelten Anzeige- und Vorlagepflichten, etwa bei Beteiligungsänderungen oder bedeutsamen Vorfällen im operativen Geschäft. Zugelassene Institute zahlen zudem die Kosten der laufenden Aufsicht über jährliche Umlagen und Gebühren.

Was die BaFin nicht prüft

Die BaFin-Erlaubnis ist kein Qualitätsurteil über das wirtschaftliche Leistungsangebot eines Anbieters. Wer Factoring nutzen will, sollte folgende Grenzen der Aufsicht kennen.

Keine Prüfung der Konditionen
Die BaFin prüft nicht, ob ein Factoringangebot marktüblich oder überteuert ist. Gebühren, Sicherungseinbehalte und Vertragslaufzeiten unterliegen der Vertragsfreiheit zwischen Anbieter und Kunde.
Keine Empfehlung von Anbietern
Aus der BaFin-Erlaubnis lässt sich keine Empfehlung ableiten. Die Behörde nennt keine bevorzugten Anbieter und gibt auch keine Reihenfolge oder Bewertung der zugelassenen Institute heraus.
Keine Eignungsprüfung im Einzelfall
Ob Factoring für ein konkretes Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist, prüft die BaFin nicht. Die Eignung hängt von Branche, Forderungsstruktur, Bonität der Debitoren und betrieblichem Mehrwert ab.
Keine Aussage zu Service und Annahmepraxis
Reaktionszeiten, Service-Qualität, Annahmekriterien für Forderungen oder Umgang mit Reklamationen sind nicht Gegenstand der Aufsicht. Sie ergeben sich aus der laufenden Vertragsbeziehung.
Infografik zur BaFin-Aufsicht im Factoring mit Erlaubnispflicht, Prüfbereichen, Anbieterprüfung über die BaFin-Datenbank und Grenzen der Aufsicht.
Die Grafik zeigt, warum Factoring eine BaFin-Erlaubnis braucht, was die Aufsicht prüft, wie Unternehmen einen Anbieter prüfen können und was die BaFin nicht bewertet.

Anbieterprüfung über die BaFin-Unternehmensdatenbank

Die BaFin führt eine öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank über alle in Deutschland zugelassenen Institute. Für Unternehmen, die mit einem Anbieter zusammenarbeiten wollen, ist sie das einfachste und verlässlichste Prüfinstrument. Die Abfrage ist kostenfrei und ohne Registrierung möglich.

Die Schritt-für-Schritt-Prüfung in der Praxis:

  1. Unternehmensdatenbank öffnen
    BaFin-Unternehmensdatenbank im Browser aufrufen.
  2. Anbieter suchen
    Namen des Factoringanbieters in die Suchmaske eingeben, möglichst exakt nach der eingetragenen Firmierung.
  3. Treffer abgleichen
    Bei mehreren Treffern den Eintrag anhand der vollständigen Firma, der Rechtsform und des Sitzes prüfen.
  4. Erlaubnisart prüfen
    Im Datensatz prüfen, ob die Erlaubnis ausdrücklich „Factoring“ nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG umfasst.
  5. Mit Impressum abgleichen
    Den Datenbankeintrag mit dem Impressum des Anbieters abgleichen, insbesondere Firmierung und Anschrift.
  6. Bei Unklarheit nachfragen
    Bei ähnlich klingenden Namen nicht raten, sondern eine schriftliche Bestätigung des Anbieters über die konkrete Erlaubnis einholen.

Die Datenbank-Übersicht der BaFin verlinkt auf die Unternehmensdatenbank und weitere Register. Wer prüfen will, ob ein Anbieter ausschließlich Factoring oder zusätzliche Erlaubnisse für andere Finanzdienstleistungen hat, sieht das ebenfalls im Datenbankeintrag.

In der Praxis ist die genaue Erlaubnisart wichtig. Ein Anbieter kann eine reine Factoringerlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG besitzen, eine kombinierte Erlaubnis mit Finanzierungsleasing oder eine umfassende Erlaubnis als Kreditinstitut. Wer eine Bank mit Vollbanklizenz im Eintrag findet, hat einen anderen Aufsichtsrahmen vor sich als bei einer Factoringgesellschaft mit eingeschränkter Aufsicht. Auch ZAG-Erlaubnisse für Zahlungsdienste tauchen in der Datenbank auf, decken aber kein Factoring im Sinne des KWG ab. Diese Unterscheidung lohnt sich, wenn ein Anbieter mit Schlagworten wie „Forderungsfinanzierung“, „Forderungsmanagement“ oder „Liquiditätsmanagement“ auftritt, ohne den KWG-Tatbestand des Factorings explizit zu erfüllen.

Bei verbundenen Unternehmen ist entscheidend, welche Rechtsperson Vertragspartnerin wird. Geprüft wird daher der Registereintrag dieser konkreten Gesellschaft, nicht nur der Eintrag einer Bank, Finanzgruppe oder Muttergesellschaft.

Erlaubnis verloren oder eingeschränkt

Die BaFin kann erteilte Erlaubnisse beschränken, aussetzen oder aufheben. Statusänderungen werden über BaFin-Bekanntmachungen und die Register öffentlich. Bei Umfirmierung, Fusion oder Wechsel der Trägergesellschaft sollte die Firmierung im Register mit dem Vertragspartner abgeglichen werden, weil eine Erlaubnis nicht automatisch auf eine neue Rechtsträgerschaft übergeht.

Der Blick in die Unternehmensdatenbank ersetzt allerdings keine eigene betriebliche Prüfung. Die BaFin-Erlaubnis ist eine Grundvoraussetzung für die Marktteilnahme, kein wirtschaftliches Qualitätszertifikat. Eine sinnvolle Anbieterauswahl berücksichtigt zusätzlich Branchenkenntnis, Vertragsbedingungen, Kosten und das passende Marktsegment, in dem der Anbieter unterwegs ist.

Einordnung im Anbietermarkt

Wer in Deutschland gewerbsmäßig Factoring im Sinne des KWG anbietet, braucht eine BaFin-Erlaubnis, unabhängig davon, ob er zu einer Bank, einer Finanzgruppe oder als unabhängige Factoringgesellschaft am Markt agiert. Im Verzeichnis der Factoring-Unternehmen sind die im Markt aktiven, BaFin-zugelassenen Anbieter zusammengeführt. Der dortige Eintrag ist keine Empfehlung, sondern eine neutrale Aufstellung.

Häufige Fragen

Ist Factoring ohne BaFin-Erlaubnis legal?

Nein. Wer in Deutschland gewerbsmäßig Factoring im Sinne des KWG betreibt, also fortlaufend Forderungen auf Rahmenvertragsbasis ankauft, braucht zwingend eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Ein Anbieter ohne diese Erlaubnis handelt unerlaubt und kann von der BaFin untersagt werden. Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit einem nicht zugelassenen Anbieter mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.

Bedeutet eine BaFin-Erlaubnis, dass der Anbieter seriös und günstig ist?

Nur eingeschränkt. Die Erlaubnis ist eine Grundvoraussetzung für die Marktteilnahme und bestätigt, dass Zuverlässigkeit, Organisation und Risikomanagement geprüft wurden. Sie ist aber kein Qualitätsurteil über Konditionen, Service oder Eignung im Einzelfall. Gebühren, Vertragslaufzeiten und Annahmekriterien prüft die BaFin nicht, das bleibt der Vertragsfreiheit überlassen.

Muss ich als Unternehmen selbst etwas bei der BaFin anmelden?

Nein. Die Erlaubnispflicht und Aufsicht betrifft den Factoring-Anbieter, nicht das Unternehmen, das seine Forderungen verkauft. Als Factoring-Kunde haben Sie keine eigenen Melde- oder Erlaubnispflichten gegenüber der BaFin. Sinnvoll ist lediglich, vor Vertragsschluss zu prüfen, ob der gewählte Anbieter in der BaFin-Unternehmensdatenbank mit der passenden Factoringerlaubnis geführt wird.

Was bedeutet „eingeschränkte Aufsicht“ für die Sicherheit meines Anbieters?

Eingeschränkte Aufsicht heißt, dass für Factoringgesellschaften nicht die vollen Bankenanforderungen wie Mindestkapital und Eigenmittel gelten. Geprüft werden Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung, Organisation, Geschäftsplan und Risikomanagement, und es bestehen laufende Melde- und Prüfpflichten. Eine Factoringgesellschaft steht damit unter geringerer regulatorischer Last als eine Vollbank, ist aber dennoch zugelassen und beaufsichtigt.

Fällt jede Forderungsfinanzierung unter die BaFin-Erlaubnispflicht?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der laufende Forderungskauf auf Rahmenvertragsbasis eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Reine Inkasso-, Abrechnungs- oder Verwaltungsleistungen ohne Vorfinanzierung fallen nicht unter den KWG-Factoringtatbestand. Anbieter, die mit Begriffen wie „Forderungsmanagement“ oder „Liquiditätsmanagement“ auftreten, erfüllen den Tatbestand nicht zwingend, weshalb sich ein genauer Blick auf die tatsächliche Erlaubnisart lohnt.