Begriff: Was ist eine Factoringgesellschaft
Der Begriff Factoringgesellschaft bezeichnet ein Unternehmen, das Factoring als Geschäftsmodell betreibt. Wirtschaftlich kauft die Factoringgesellschaft ihren Kunden offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab, zahlt den Kaufpreis sofort und übernimmt im echten Factoring zusätzlich das Ausfallrisiko des Forderungsschuldners. Im Gegenzug erhält sie eine Factoringgebühr und marktübliche Zinsen für die Vorfinanzierung.
In der Branche werden mehrere Bezeichnungen weitgehend synonym verwendet: Factoringgesellschaft, Factor, Factoringinstitut und Factoring-Unternehmen meinen in der Regel denselben Akteur. Der Begriff „Factor“ stammt aus dem internationalen Geschäft und steht für den Forderungskäufer. Im deutschen Sprachgebrauch hat sich „Factoringgesellschaft“ durchgesetzt, vermutlich weil er die Gesellschaftsform betont und damit die Verortung als juristische Person und Finanzdienstleistungsinstitut deutlich macht.
Rechtsform und Struktur
In der Praxis kommen vor allem kapitalgesellschaftlich geprägte Strukturen vor, häufig GmbH, GmbH & Co. KG oder AG. Die Wahl der Rechtsform folgt unterschiedlichen Gründen.
Unabhängig von der Rechtsform muss eine Factoringgesellschaft die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an Grund- oder Stammkapital erfüllen, die das jeweilige Recht vorschreibt. Ein darüber hinausgehendes aufsichtsrechtliches Mindestkapital wie bei Vollbanken besteht für Factoringgesellschaften nach KWG nicht. Die laufende Geschäftstätigkeit erfolgt mit eigenem Eigenkapital und Fremdkapital, das in der Regel über Banken oder den Kapitalmarkt refinanziert wird.
Aufsichtsstatus: Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG
Eine Factoringgesellschaft, die in Deutschland gewerbsmäßig den laufenden Ankauf von Forderungen auf Rahmenvertragsbasis betreibt, ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG ein Finanzdienstleistungsinstitut. Sie braucht vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine schriftliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG und steht anschließend unter laufender Aufsicht. Die Aufsicht ist ausdrücklich als eingeschränkte Aufsicht ausgestaltet: zentrale aufsichtsrechtliche Anforderungen für Vollbanken wie Eigenkapital- oder Liquiditätsvorgaben gelten nach § 2 Abs. 7a KWG für Factoringgesellschaften nicht.
Geprüft werden vor Erlaubniserteilung und im laufenden Geschäft vor allem die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung, die Eigentümerstruktur, der Geschäftsplan, die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das Risikomanagement. Mit der Eintragung in den Bestand der zugelassenen Institute, dokumentiert in den BaFin-Informationen zu Finanzierungsleasing und Factoring, wird der zugelassene Anbieter öffentlich nachvollziehbar.
Für den Kunden hat der Status als Finanzdienstleistungsinstitut mehrere praktische Konsequenzen. Die Factoringgesellschaft muss jährliche Prüfberichte eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers einreichen, Geschäftsleitungswechsel und bedeutende Veränderungen anzeigen und Prüfungs- sowie Auskunftspflichten gegenüber BaFin und Bundesbank erfüllen. Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsleitung und der Sitz der Gesellschaft sind dadurch öffentlich abrufbar. Für die Anbieterauswahl heißt das: Wer mit einer zugelassenen Factoringgesellschaft kontrahiert, hat einen Vertragspartner unter struktureller, kontinuierlicher Aufsicht. Konditionen, Service und Eignung im Einzelfall sind damit aber nicht beurteilt.
Geschäftsmodell einer Factoringgesellschaft
Das Geschäftsmodell einer Factoringgesellschaft ruht auf drei tragenden Funktionen, die je nach Vertragsmodell unterschiedlich gewichtet werden. Die Gesellschaft bündelt damit Finanzierung, Dienstleistung und Risikoabsicherung in einem Vertrag.
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FinanzierungDie Factoringgesellschaft zahlt unmittelbar nach Rechnungsstellung den Großteil der Forderungssumme an den Kunden aus, meist 80 bis 90 Prozent. Der Restbetrag wird nach Zahlungseingang des Debitors abgerechnet. Damit verkürzt sich die Forderungslaufzeit für den Verkäufer auf wenige Tage.
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DienstleistungBeim Full-Service-Factoring übernimmt die Gesellschaft zusätzlich Bonitätsprüfung der Debitoren, Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen und im Bedarfsfall Inkasso. Bei Inhouse-Factoring bleibt das Forderungsmanagement beim Kunden, die Gesellschaft finanziert nur.
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RisikoübernahmeIm echten Factoring übernimmt die Gesellschaft das Delkredererisiko, also das Risiko des Forderungsausfalls. Beim unechten Factoring verbleibt das Ausfallrisiko beim Verkäufer, der die Vorfinanzierung zurückzahlen muss, wenn der Debitor nicht zahlt.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Factoringgesellschaft hängt entscheidend vom Risikomanagement bei den angekauften Forderungen ab. Vor dem Ankauf werden Debitoren auf Bonität geprüft und Limits gesetzt. Die Refinanzierung erfolgt überwiegend über Banken, Kapitalmarkt oder durch konzerneigene Mittel.
Welche Volumen eine Factoringgesellschaft bedient, hängt stark von ihrer Ausrichtung ab. Mittelstandsnahe Anbieter arbeiten häufig mit kleineren und stärker spezialisierten Forderungsstrukturen, während große bankennahe Gesellschaften eher auf hohe Forderungsvolumen, internationale Forderungen oder standardisierte Portfolios ausgerichtet sind. Vertragslaufzeiten liegen typischerweise bei ein bis zwei Jahren mit anschließender automatischer Verlängerung und ordentlichen Kündigungsfristen. Auch die Ankaufsquote, die Höhe des Sicherungseinbehalts und die Auszahlungsgeschwindigkeit unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft erheblich und sind Verhandlungssache des konkreten Vertrags.
Abgrenzung zu verwandten Akteuren
Der Begriff Factoringgesellschaft wird in der Praxis häufig mit anderen Akteuren am Finanzierungs- und Forderungsmarkt verwechselt. Drei Abgrenzungen sind besonders wichtig.
Ankauf von Forderungen mit eigener Vorfinanzierung, eigenständiges Finanzdienstleistungsinstitut, eingeschränkte BaFin-Aufsicht nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG, keine Vollbankenanforderungen an Eigenkapital.
Kreditinstitut mit Vollbanklizenz, das Factoring als eine von mehreren Bankdienstleistungen anbietet. Voller Aufsichtsrahmen des KWG, klassische Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen. Detail unter Factoring-Bank.
Kauft Forderungen vor Fälligkeit und finanziert vor. Übernimmt im echten Factoring das Ausfallrisiko. Ziel ist die Liquiditätsverbesserung des Verkäufers.
Treibt überfällige Forderungen für den Forderungsinhaber ein, in der Regel im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Keine typische Vorfinanzierung, keine Delkredere-Übernahme und grundsätzlich keine BaFin-Erlaubnis nach KWG allein für das Inkassogeschäft.
Tritt selbst als Vertragspartner des Verkäufers auf, kauft Forderungen an, finanziert vor und ist Inhaberin der angekauften Forderung.
Vermittelt Kontakte zwischen suchenden Unternehmen und Factoringanbietern, kauft selbst keine Forderungen an, ist nicht Vertragspartnerin im Factoringvertrag und unterliegt für die reine Vermittlung nicht der BaFin-Erlaubnispflicht als Factoringinstitut.
Einordnung im Anbietermarkt
Factoringgesellschaften bilden den Kern des deutschen Anbietermarkts. Sie treten als unabhängige inhabergeführte Mittelstandsgesellschaften auf, als Töchter von Banken oder Finanzgruppen oder als Spezialanbieter mit Branchenfokus. Eine neutrale Übersicht der zugelassenen Anbieter findet sich im Verzeichnis der Factoring-Unternehmen. Die konkrete Auswahl hängt von Branche, Forderungsstruktur, Volumen und gewünschtem Servicelevel ab. Diese Seite erklärt den Begriff, nicht einzelne Anbieter.
Im Anbietermarkt-Bereich
Anbietermarkt im Überblick
Marktstruktur, Anbietergruppen, Verbände und Marktzahlen des deutschen Factoringmarkts.
Factoring-Bank
Banken mit Factoring-Lizenz und ihre Rolle im deutschen Factoringmarkt.
BaFin-Aufsicht im Factoring
Erlaubnispflicht, eingeschränkte Aufsicht und Anbieterprüfung über die BaFin-Unternehmensdatenbank.
Verzeichnis der Factoring-Unternehmen
Neutrale Übersicht zugelassener Factoring-Anbieter in Deutschland, ohne Empfehlung und ohne Ranking.
Häufige Fragen
Ist eine Factoringgesellschaft dasselbe wie ein Factoring-Unternehmen?
Im allgemeinen Sprachgebrauch ja. Factoringgesellschaft, Factor, Factoringinstitut und Factoring-Unternehmen bezeichnen in der Regel denselben Akteur, der Forderungen ankauft und vorfinanziert. „Factoringgesellschaft“ betont dabei die juristische Person und die Verortung als Finanzdienstleistungsinstitut. Ein rechtlicher Unterschied zwischen diesen Begriffen besteht nicht.
Wie finde ich die passende Factoringgesellschaft für mein Unternehmen?
Entscheidend sind weniger Rechtsform oder Größe als Branchenkompetenz, das passende Marktsegment, Vorschusshöhe, Konditionen, Mindestvolumen und Servicelevel. Mittelstandsnahe Anbieter passen oft besser zu kleineren, spezialisierten Forderungsstrukturen, große bankennahe Gesellschaften zu hohen oder internationalen Volumen. Sinnvoll ist, mehrere zugelassene Anbieter parallel anzufragen und die Angebote über die Gesamtkonditionen zu vergleichen.
Wem gehört die Forderung nach dem Verkauf an die Factoringgesellschaft?
Beim echten Factoring geht die Forderung mit der Abtretung auf die Factoringgesellschaft über, die damit neue Gläubigerin wird und die Forderung gegenüber dem Debitor durchsetzen kann. Beim unechten Factoring dient die Abtretung der Absicherung der Vorfinanzierung, die Forderung bleibt wirtschaftlich beim Unternehmen. In beiden Fällen wird die Gesellschaft selbst Vertragspartnerin und tritt nicht nur als Vermittlerin auf.
Was passiert, wenn die Factoringgesellschaft selbst insolvent wird?
Das ist eine berechtigte Frage, weil bereits angekaufte Forderungen rechtlich der Gesellschaft gehören. In der Praxis sind zugelassene Gesellschaften über Refinanzierungsstrukturen und die laufende BaFin-Aufsicht eingebunden, und bereits ausgezahlte Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Offene Sicherungseinbehalte und laufende Abrechnungen würden jedoch Teil des Insolvenzverfahrens. Eine genaue Einordnung im Einzelfall gehört zur Prüfung des Vertrags und der wirtschaftlichen Stabilität des Anbieters.
Unterscheidet sich eine Factoringgesellschaft von einer Vergleichsplattform?
Ja, deutlich. Eine Factoringgesellschaft kauft selbst Forderungen an, finanziert vor und wird Vertragspartnerin im Factoringvertrag. Eine Vergleichs- oder Vermittlungsplattform stellt nur den Kontakt zwischen suchenden Unternehmen und Anbietern her, kauft selbst keine Forderungen und unterliegt für die reine Vermittlung nicht der BaFin-Erlaubnispflicht als Factoringinstitut. Vertragspartner bleibt am Ende immer die Gesellschaft, nicht die Plattform.
